Weltraumrecht
Internationale Rechtsordnung für den Weltraum, initiiert von der Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN) 1959 mit der Schaffung eines ständigen Ausschusses (COPUOS), der sich auch mit der Ausarbeitung einer internationalen Rechtsordnung für den Weltraum befassen sollte.
Die erste und grundlegende völkerrechtliche Vereinbarung des Weltraumrechts ist der Weltraumvertrag von 1967, dem derzeit 98 Staaten, darunter auch Deutschland, angehören. Er legt Grundsätze fest, die die Weltraumaktivitäten von Staaten regeln. Danach ist der Erwerb von Hoheitsrechten an Teilen des Weltraums, am Mond und an anderen Himmelskörpern ausgeschlossen (Art. II). Für den Weltraum wird eine weitgehende Freiheit der Forschung und der wirtschaftlichen Nutzung gewährt, die allerdings nicht schrankenlos gilt, sondern zum Vorteil und im Interesse aller Länder ungeachtet ihres wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Entwicklungsstandes wahrzunehmen ist. Denn die Erforschung und Nutzung soll Sache der gesamten Menschheit sein ("province of all mankind", Art. I). Eine weitere Einschränkung dieser Freiheiten ist die friedliche Nutzung des Weltraums (Art. IV), die für den Mond und die anderen Himmelskörper umfassend gilt (d.h. keine Stützpunkte, keine Waffen, keine militärischen Übungen), für den übrigen Weltraum hingegen nur teilweise (keine Kern- oder Massenvernichtungswaffen). Ob Waffensysteme, die nur einen Teil der Flugstrecke im Weltraum zurücklegen, um zu ihrem Ziel zu gelangen (ballistische Raketen mit Nuklearsprengkörpern oder militärische Aufklärungssatelliten) erlaubt sind, ist zwischen den Vertragsstaaten umstritten. Die Grenze zwischen Luft- und Weltraum selbst wird nicht definiert.
Der Weltraumvertrag legt auch die Haftung für Schäden durch Weltraumaktivitäten fest (Art.VII). Staaten, die einen Weltraumgegenstand in den Weltraum starten, starten lassen oder ihr Territorium oder ihre Anlagen für Starts zur Verfügung stellen, haften grundsätzlich unbegrenzt für Körper- und Sachschäden, die ein solcher Gegenstand auf der Erde, im Luftraum oder im Weltraum verursacht, wenn diese auf fahrlässigem Handeln beruhen (vgl. auch Weltraumhaftungsübereinkommen).
Der Weltraumvertrag enthält ferner Bestimmungen zur Vermeidung von schädlichen Verunreinigungen des Weltraums. Allerdings haben sie in ihrer gegenwärtigen Fassung wenig praktische Bedeutung erlangt.
Die technische Entwicklung der Weltraumfahrt und die damit verbundenen Gefahren hat die Ausarbeitung von Verträgen zur Ergänzung und Konkretisierung des Weltraumvertrages veranlasst. Dazu gehören:
- das Weltraumrettungsübereinkommen (1968) zur Gewährung von Hilfe an in Not geratene Raumfahrer und zur Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
- das Weltraumhaftungsübereinkommen (1972) zur Sicherstellung angemessenen Schadensersatzes für durch Weltraumgegenstände verursachte Schäden
- das Weltraumregistrierungsübereinkommen (1975) zur Erleichterung der Identifizierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
- der Mondvertrag (1979) mit speziellen Regelungen über die Nutzung des Monds und der eventuellen Ausbeutung seiner Naturschätze. Diesen Vertrag haben wegen umstrittener Regelungen nur 11 Staaten ratifiziert. Er ist daher praktisch bedeutungslos.
Für einige Probleme der Nutzung des Weltraums gibt es bisher unter den VN-Mitgliedern keinen Konsens, ob und inwieweit eine rechtliche Regelung erfolgen soll. Deshalb wurden zunächst nur rechtlich nicht verbindliche Prinzipienkataloge ausgearbeitet, die als VN-Resolution angenommen wurden.
Weitere Informationen:
- Committee on the Peaceful Uses of Outer Space - COPUOS (UNOOSA)
- European Centre for Space Law - Startseite (ECSL, ESA)
- Deutsches Weltraumgesetz - Eckpunkte aus Sicht der deutschen Raumfahrtindustrie (BDLI) 2023
- Securing the Skies - Ten Steps the U.S. Should Take to Improve the Security and Sustainability of Space (Union of Concerned Scientists)
- Reicht das Grundgesetz bis in den Weltraum? (Torsten Krauel, welt+, 20.7.2020)
- Wem gehört der Weltraum? - Grundlagen des Weltraumrechts (Schladebach, M.; APuZ 2019)